Satzung

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen » gunnet e. V. «. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Gunzenhausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 VEREINSZWECK

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung, insbesondere die Förderung digitaler Kompetenz in der Region. Der Verein wird zu diesem Zweck Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und anbieten. Der Verein wird mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 MITGLIEDER

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden; ebenso Schulen, Bildungseinrichtungen u.ä. und nichtrechtsfähige Vereine. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und Umfang richten sich nach Maßgabe eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung.
Bei nicht fristgerechter Beitragszahlung ruht die Mitgliedschaft.
Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden; dies muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dargelegt werden.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 7 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie 3 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

§ 8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des turnusmäßigen Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

Beide Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von der aber, und dies gilt nur intern, der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 9 SITZUNG DES VORSTANDS

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 10 KASSENFÜHRUNG

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und dessen Entlastung,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E- Mail einberufen. zusätzlich erfolgt eine Information durch die Presse. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 13 DATENSCHUTZ

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Auf der Grundlage der EU-DSGVO gibt sich der Verein eine Datenschutzrichtlinie. Diese ist auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Etwaige Änderungen an der Datenschutzrichtlinie beschließt der Vorstand und informiert die Mitglieder in der folgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 14 AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Organisation oder Organisationen sowie die Vermögensaufteilung hat die Mitgliederversammlung zu bestimmen.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.06.1996 beschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 2019, am 11.11.2019 beschlossen.